Ihr Arbeitgeber hat Ihnen einen Aufhebungsvertrag und Abfindung vorgelegt? Dann sollten Sie unbedingt auch eine detaillierte Regelung zum Inhalt des Arbeitszeugnisses im Aufhebungsvertrag aufnehmen. Häufig enthalten Aufhebungsverträge von Arbeitgebern schlicht nur folgende Regelung:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Führung erstreckt.
Selbst in gerichtlichen Vergleichen bei Kündigungsschutzklagen finden sich solche Formulierungen. Sie schaden mehr, als dass sie nützen. Denn nicht selten kommt es dann doch noch zum Streit über den Arbeitszeugnis Inhalt. Es wird damit ein Rechtsstreit geführt, der an sich aufgrund des Aufhebungsvertrages gerade vermieden oder durch den gerichtlichen Vergleich erledigt werden sollte.
Zeugnisanspruch nicht vollstreckbar
Zudem wäre der Zeugnisanspruch mit einer solchen Regelung in einem gerichtlichen Vergleich auch nicht vollstreckbar. Denn der Begriff „wohlwollend“ ist nicht vollstreckungsfähig, da er zu unbestimmt und somit nicht geeignet ist, die vom Arbeitgeber vorzunehmende Handlung (Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses) in ausreichender Weise näher zu bezeichnen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.3.2008, 8 Ta 39/08).
Um einen solchen Zeugnisstreit vorzubeugen, sollten Sie in einem Aufhebungsvertrag oder in einem gerichtlichen Vergleich den genauen Wortlaut des Zeugnisses festlegen. Sie können hierzu auch auf einen Entwurf verweisen, der als Anlage mit dem Aufhebungsvertrag oder dem gerichtlichen Vergleichsbeschluss fest verbunden wird.
Zwischenzeugnis anfordern
Liegt zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrages und dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch ein längerer Zeitraum, sollten Sie vorher ein Zwischenzeugnis anfordern. Dieses sollte vor oder bei Abschluss des Aufhebungsvertrages vorliegen. Im Aufhebungsvertrag kann dann beispielsweise folgende Regelung aufgenommen werden:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses unter diesem Ausstellungsdatum ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das inhaltlich dem als Anlage beigefügten Zwischenzeugnis entspricht. Das Zeugnis enthält folgende Beendigungsklausel: (…)
Beispiel für Klausel im Aufhebungsvertrag
Beendigungsklausel im Aufhebungsvertrag festlegen
Vereinbaren Sie in dem Aufhebungsvertrag auch gleich die konkrete Formulierung der Beendigungsklausel im Arbeitszeugnis. Auch bei der Beendigungsklausel gibt es Abstufungen auf der Notenskala. Solange Sie im Guten mit Ihrem Arbeitgeber über die Beendigungsmodalitäten des Arbeitsverhältnisses verhandeln, können Sie hierbei noch für Sie vorteilhafte Formulierungen herausholen. So können Sie sicherstellen, dass Ihr Arbeitgeber im Zeugnis auch sein Bedauern Ihres Ausscheides ausdrückt. Denn hierauf haben Sie sonst keinen einklagbaren Anspruch.
Sofern Ihnen im Aufhebungsvertrag die Möglichkeit eingeräumt wurde, das Arbeitsverhältnis selbst vorzeitig vor dem vereinbarten Ende zu beendigen, sollten Sie zwei Alternativen für die Beendigungsklausel im Aufhebungsvertrag vereinbaren. Sollten Sie selbst vorzeitig kündigen, macht es sich im Zeugnis praktisch immer besser, wenn dort steht
„Herr/Frau Mustermann verlässt uns auf eigenen Wunsch.“
Sollten Sie jedoch bis zum vereinbarten Ende keinen neuen Job finden und zunächst arbeitslos werden, wäre eine solche Formulierung bei der Stellensuche eher hinderlich. Denn Niemand verlässt ein Unternehmen, um dann arbeitslos zu werden. Etwas anderes gilt vielleicht nur, wenn Sie am Arbeitsplatz gemobbt wurden.
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis zu dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ende endet, wäre beispielsweise eine Formulierung über eine betriebsbedingte Kündigung hilfreich. Eine solche wird heutzutage nicht mehr als Makel angesehen.
Dagegen deutet eine Formulierung wie „Wir haben uns einvernehmlich getrennt“ eher auf Spannungen mit dem Arbeitgeber hin und sollten daher vermieden werden.
In Zweifelsfällen lassen Sie sich vor Abschluss des Aufhebungsvertrages von einem Rechtsanwalt beraten.